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Staatliche Förderung

Entspannt sanieren
und modernisieren.

Fenstertausch im Altbau

Wer Haus oder Wohnung energetisch saniert, kann 20 Prozent der Sanierungs­kosten steuerlich absetzen. Insgesamt lassen sich über einen Zeitraum von drei Jahren bis zu 40.000 Euro von der Einkommen­steuer abziehen.

Fenster- und Haustür­tausch mit staatlicher Förderung

Der Einbau neuer Fenster und Außentüren steigert die Energieeffizienz Ihres Hauses und senkt Ihre Energiekosten. Wenn Sie Ihr Eigenheim energetisch sanieren, können Sie einen Teil der Kosten über das Finanzamt zurückholen. Darunter fallen Maßnahmen wie der Austausch von Fenstern, die Wärmedämmung oder eine neue Heizung. Insgesamt lassen sich über einen Zeitraum von drei Jahren maximal 40.000 Euro von der Einkommensteuer abziehen.

Steuerbonus für energetische Sanierungen

Gesetzlich geregelt ist die Förderung der energetischen Sanierung in Paragraf 35c des Einkommensteuergesetz (EStG). Wenn Sie in der Lage sind, die Kosten für die Sanierungs­maßnahmen aus der eigenen Tasche vorzufinanzieren, können Sie so auf langwierige Förderanträge verzichten. Statt einen Förder­kredit bei der KfW oder einen Zuschuss beim Bafa zu beantragen, können Haussanierer ­ihre Ausgaben im Nach­hinein einfach mit dem Finanz­amt über die Steuererklärung abrechnen.

Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren können Sie so insgesamt bis zu 40.000 Euro von der Einkommen­steuer absetzen. Bei einer Förderrate von 20 Prozent entspricht das Sanierungskosten von 200.000 Euro. Dieser Steuervorteil gilt pro Objekt. Daher haben Sie die Möglichkeit, diesen Höchstbetrag auch für mehrere Maßnahmen zu nutzen, die Sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten durchführen lassen. Das Finanzamt erstattet Ihnen 20 Prozent der Kosten für jede Sanierung, bis Sie den Höchstbetrag für Ihre Immobilie erreicht haben. Die Maßnahmen müssen zwischen 2020 und 2029 begonnen und abgeschlossen werden.

  Steuer­ermäßigung
Gebäudealter min. 10 Jahre
Berechtigte nur Selbstnutzer
Begleitung Energieexperte freiwillig
Zeit­punkt Beantragung nach der Sanierung
Zeit­punkt Fertigstellung spätestens 31.12.2029
Ausführung Fachunternehmen
Bescheinigung Fachunternehmen
Zeit­punkt Auszahlung über drei Jahre
Max. Erstattung / Förderung 20 % und max. 40.000 Euro

Quelle: Paragraf 35c Einkommensteuergesetz, Bundesministerium der Finanzen, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, KfW (Stand: 27. August 2022)

Voraussetz­ungen

Um den Steuerbonus bei der Sanierung Ihrer Immobilie zu erhalten, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Selbstbewohnte Immobilie

    Die Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn Sie die Immobilie selbst bewohnen. Dies kann ein Wohnhaus, eine Eigentumswohnung, ein Ferienhaus oder eine Zweitwohnung sein. Falls Sie einen Teil der Immobilie vermieten, können Sie die Sanierungskosten anteilig für den selbstgenutzten Teil absetzen.

  • Mindestalter 10 Jahre

    Das Gebäude muss im Europäischen Wirtschaftsraum liegen und zum Zeitpunkt des Sanierungsbeginns mindestens zehn Jahre alt sein, um für die Steuerermäßigung in Betracht zu kommen. Für jüngere Gebäude ist keine Steuerermäßigung vorgesehen. Maßgeblich ist wann der Bauantrag gestellt oder die Bauunterlagen eingereicht wurden.

  • Fachunternehmen & Bescheinigung

    Die Arbeiten müssen von einem Fach­betrieb ausgeführt werden. Die Firma muss nach Abschluss der Baumaß­nahmen in ­einem amtlichen Musterformular beschei­nigen, dass die energetischen Anforderungen an die Baumaß­nahmen erfüllt wurden. Ein Energieberater oder eine Energieberaterin ist nicht vorgeschrieben.

  • Maßnahmen zwischen 2020 - 2029

    Die Steuerförderung energetischer Sanierungen ist Teil des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung, das im Oktober 2019 beschlossen wurde. Diese Förderung ist ausschließlich für Maßnahmen gültig, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen wurden.

Ablauf

Für die steuerliche Förderung ist keine vorherige Antragstellung notwendig. Der Steuerpflichtige kann im Jahr nach der Sanierung die Kosten im Rahmen seiner Steuererklärung geltend machen. Hierfür steht seit 2020 die einseitige Anlage "Energetische Maßnahmen" zur Verfügung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zur Steuererklärung muss eine Bescheinigung des Fachunternehmens beigefügt werden, welche bestätigt, dass die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen gemäß ESanMV entsprechen. Alternativ ist es möglich, dass ein beim BAFA zugelassener Energieberater, ein in der Energieeffizienz-Experten-Liste aufgeführter Berater oder eine Person mit Ausstellungsberechtigung gemäß § 88 GEG diese Bescheinigung ausstellt.

Wie wird die Förderung ausgezahlt?

Die Förderung wird in Form eines Steuerabzugs gewährt. Im Jahr, in dem die Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen werden, erfolgt eine Rückerstattung von sieben Prozent der Kosten. Ebenso wird im zweiten Jahr eine weitere Rückerstattung von sieben Prozent gewährt, gefolgt von den verbleibenden sechs Prozent im dritten Jahr. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese Rückerstattungen nicht automatisch in den folgenden Jahren erfolgen. Stattdessen muss die Anlage "Energetische Maßnahmen" für jedes der drei Jahre separat eingereicht werden.

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